LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.07.2002
8 Sa 847/01
Normen:
TV DB AG § 20 Zulagen ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 10.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2098/01

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.07.2002 (8 Sa 847/01) - DRsp Nr. 2003/5065

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 847/01

DRsp Nr. 2003/5065

»Werden auswärtig wohnenden Arbeitnehmern für die Ableistung von Bereitschaftszeiten ortsnahe Unterkünfte zur Verfügung gestellt, handelt es sich bei den dort anfallenden Ruhezeiten ungeachtet der rechtlichen Einordnung als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst nicht um Zeiten der "beruflich bedingten Abwesenheit von der Wohnung" i.S.v. § 20 (2) S. 1 ZTV, § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 3 EStG, deren Dauer für die Höhe der Verpflegungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit maßgeblich ist. In diesem Fall bildet die betriebsnahe Unterkunft der auswärtigen Arbeitnehmer die "Wohnung" i.S.d. vorgenannten Bestimmungen.«

Normenkette:

TV DB AG § 20 Zulagen ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 3 ;

Tatbestand:

Die tarifgebundenen Parteien streiten um die Berechnung der Höhe einer Verpflegungspauschale für s.g. Einsatzwechseltätigkeit gemäß § 20 des Zulagen-Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (im Folgenden: ZTV) bei Dienst in Form von Einsatzbereitschaft.