Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
Wegen des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zusammenfassende Darstellung im Tatbestand des Urteiles des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom 05.10.2000 (S. 2 bis 4 = Bl. 36 bis 38 d.A.) gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch das möglicherweise als Kündigung anzusehende Schreiben vom 12.05.2000 zum 31.05.2000 beendet wurde,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.05.2000 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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