Der zweiundfünzigjährige, verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger steht seit 16.03.1083 als Angestellter in den Diensten der Beklagten. Ab 01.01.1996 bekleidete er die Position eines Justiziars und bezog ein Gehalt von zuletzt 6.354,96 EUR.
Mit der Klage wendet er sich gegen eine außerordentliche Kündigung, die die Beklagte unter dem 24.08.01 ausgesprochen hat.
Nach § 6 des Arbeitsvertrages vom 02.05.1990 konnte eine Kündigung nur aus wichtigem Grund, der bei einem Beamten auf Lebenszeit zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würde, erfolgen.
Die Kündigung basiert im Wesentlichen auf folgendem Sachverhalt:
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