Die Beschwerde war zu verwerfen, da die Beschwerdeführerin die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat.
Nach § 569 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist begann mit der am 27.11.2006 erfolgten Zustellung der Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den von der Klägerin bestellten Prozessbevollmächtigten. Diesem war bei anwaltlicher Vertretung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend zuzustellen (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 104 ZPO, Rz. 7). Die Frist zur Beschwerdeeinlegung lief daher am Montag, dem 11.12.2006 ab, so dass sich die von der Beschwerdeführerin am 12.11.2006 eingelegte Beschwerde - insoweit in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht - als verspätet erweist.
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.
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