Die Klägerin und Berufungsbeklagte ist seit 01.04.1995 bei der Beklagten und Berufungsklägerin, einem Unternehmen des Gebäudereinigerhandwerks, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden bei 5 Arbeitstagen und einem Bruttostundenlohn von DM 16,30 als Gebäudereinigerin teilzeitbeschäftigt. Die Klägerin ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt, die Beklagte ist Mitglied des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks.
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