LAG Nürnberg - Urteil vom 08.10.2001
7 Ta 163/01
Normen:
ZPO § 270 Abs. 3 ; ZPO § 212a ; ZPO § 85 Abs. 2 ; KSchG § 5 Abs. 1 ; KSchG § 4 ; KSchG § 7 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 212

LAG Nürnberg - Urteil vom 08.10.2001 (7 Ta 163/01) - DRsp Nr. 2003/4967

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2001 - Aktenzeichen 7 Ta 163/01

DRsp Nr. 2003/4967

Normenkette:

ZPO § 270 Abs. 3 ; ZPO § 212a ; ZPO § 85 Abs. 2 ; KSchG § 5 Abs. 1 ; KSchG § 4 ; KSchG § 7 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Fragen, ob die am 28.12.2000 an den Beklagten erfolgte Zustellung der Kündigungsschutzklagen der Klägerin vom 11.10.2000 gegen die Kündigungen vom 25.09.2000, der Klägerin am 26.09.2000 zugegangen, als "demnächst" im Sinn des § 270 Abs. 3 ZPO anzusehen ist bzw. ob die Klagen auf den Hilfsantrag der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zuzulassen sind.

Das Arbeitsgericht W... hat mit Beschluss vom 24.07.2001 - der Klägerin am 21.08.2001 zugestellt - eine Versäumung der Klagefrist des § 4 KSchG angenommen und wegen Verschuldens der Klägerin an der Versäumung der Klagefrist den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klagen zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.08.2001, beim Arbeitsgericht W... am 03.09.2001 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen des Vorbringens der Parteien in der Beschwerdeinstanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

A.

Über die sofortige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden entschieden werden (KR-Friedrich, 5. Aufl., Anm. 151 zu § 5 KSchG; Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG -Komm., 3. Aufl., Anm. 13 zu § 78).