LAG Nürnberg - Beschluss vom 23.03.2016
5 Ta 36/16
Normen:
ZPO § 121 Abs. 4; VV- RVG Nr. 3400; VV- RVG Nr. 1003; VV- RVG Nr. 1000;
Fundstellen:
AUR 2016, 382
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 498/14

LAG Nürnberg - Beschluss vom 23.03.2016 (5 Ta 36/16) - DRsp Nr. 2016/10482

LAG Nürnberg, Beschluss vom 23.03.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 36/16

DRsp Nr. 2016/10482

Ein nach § 121 Abs. 4 ZPO beigeordneter Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr aus Nr. 3400 VV RVG beanspruchen. Eine weitergehende Tätigkeit, wie z.B. Mitwirkung am Abschluss eines Vergleiches ist vom Beiordnungsbeschluss regelmäßig nicht mit umfasst.

Die Beschwerde des Verkehrsanwalts des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 17.02.2016 - Az.: 4 Ca 498/14 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 4; VV- RVG Nr. 3400; VV- RVG Nr. 1003; VV- RVG Nr. 1000;

Gründe:

I.

Der in Duisburg ansässige Kläger erhob im vorliegenden Verfahren eine Kündigungsschutz- sowie eine Zahlungsklage bei dem für den Sitz der Beklagten zuständigen Arbeitsgericht Nürnberg. Mit Beschluss vom 11.03.2015 wurde dem Kläger für die erste Instanz und den Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U... als Hauptbevollmächtigter sowie Rechtsanwalt M... (Beschwerdeführer) als Verkehrsanwalt beigeordnet.