Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin und den Fortbestand des bisherigen Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis über den 14.9.2000 hinaus.
Die Klägerin, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, begann als angestellte Apothekerin in O ab April 1990 mit der Erteilung von Unterricht an der staatlich anerkannten Berufsfachschule der Beklagten in verschiedenen Fächern der Ausbildung zum/zur PTA. Die Parteien schlossen semesterbezogen befristete Verträge, zuletzt den Vertrag vom 15.3.2000, in dem die Klägerin als freie Mitarbeiterin den Lehrauftrag in den Fachgebieten "Chemisches Praktikum" und "Medizinproduktekunde" übernahm. In dem Vertrag heißt es weiter: Der freie Mitarbeiter ist bei der Bestimmung seiner Arbeitszeit frei. Er kann auch seinen Arbeitsort frei bestimmen, wobei sich die Parteien darüber einig sind, dass ein Großteil der zum Tätigkeitsgebiet des freien Mitarbeiters gehörenden Aufgaben aus organisatorischen Gründen am Sitz der Schulen B in B erledigt werden muss.
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