Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 18.07.2022, Aktenzeichen
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.971,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war vom 01.09.1980 bis 30.04.2021 bei der Beklagten zuletzt als außertarifliche Mitarbeiter in der organisatorischen Einheit technische Projektleitung G., G. P., V. im Geschäftsbereich technische Entwicklung im Management beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis zuletzt ein Arbeitsvertrag vom 22.06.2009 (Bl. 6-15 dA.) zugrunde. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Vereinbarung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen der Inanspruchnahme von Zeitwerten im Rahmen einer Lebensarbeitszeitverkürzung am 30.04.2021. Ab dem 01.04.2017 befand sich der Kläger in einer bezahlten Freistellungsphase (Schreiben vom 22.08.2016, Bl. 16-18 dA.) Neben einem aus dem Zeitwert-Guthaben finanzierten Fixum von 9.157,00 € € brutto ist folgende Regelung für den Freistellungszeitraum getroffen:
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