»... Der Umstand, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt der Kündigung weniger als 1 Jahr bestanden hat, hat keinen Einfluß auf die Streitwertfestsetzung. Der Streitwert muß in Höhe des Interesses des Kl. am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bewertet werden. Dieses Interesse überschreitet nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO in aller Regel bei weitem den Betrag des Dreimonatseinkommens eines ArbNehmers. Es ist daher in der Regel angemessen, das Ermessen beim Fehlen weiterer [mindernder] Umstände dahin auszuüben, daß der Wert in Höhe des Dreimonatsbezuges festgesetzt wird. Derart mindernde Umstände sind hier nicht ersichtlich. ... «
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