Schließlich hat sich der Drittschuldner darüber zu erklären, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Dabei sind zu bezeichnen die Gläubiger und Art und Höhe ihrer Ansprüche, auch der Pfändungsbeschluß mit Bezeichnung der erlassenden Stelle sowie des Tages des Erlasses. Auch noch wirksame Vorpfändungen sind anzugeben; nachrangige Pfändungen allerdings brauchen nicht mitgeteilt zu werden (Zöller-Stöber, § 840, Rdn. 7).
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