»... Der BeschwF. [mit der Vertretung im Beschlußverfahren vom Betriebsrat beauftragter Rechtsanwalt] nimmt zu Unrecht an, daß von dem vom Betriebsrat geforderten Sozialplanvolumen eine bestimmte Quote zu bilden und diese als Gegenstandswert festzusetzen ist. Dabei wird nämlich verkannt, daß das Rechtsverhältnis zwischen Betriebsrat und ArbGeber kollektiver Art ist und nicht ohne weiteres wertmäßig in eine feste Relation zu der Summe der individualrechtlichen Ansprüche der begünstigten ArbNehmer aus einem eventuell noch abzuschließenden Sozialplan gesetzt werden kann.
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