I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 04.08.2010 (Az.:
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers als Oberarzt in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus.
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