LAG München - Urteil vom 25.02.2011
10 Sa 1004/10
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 15; TV-Ärzte/VKA § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1520/07

LAG München - Urteil vom 25.02.2011 (10 Sa 1004/10) - DRsp Nr. 2011/12046

LAG München, Urteil vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 1004/10

DRsp Nr. 2011/12046

1. Werden unfallchirurgische Patienten in einem Krankenhaus auch außerhalb einer unfallchirurgischen Station und selbst auf dieser Station nicht alle Patienten durch den Oberarzt verantwortlich betreut, fehlt es für die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA an einer Übertragung der medizinischen Verantwortung. 2. Eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber gemäß Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA liegt nur vor, wenn eine entsprechende Anordnung mit ausdrücklicher Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle erfolgt ist.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 04.08.2010 (Az.: 10 Ca 1520/07 D) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 15; TV-Ärzte/VKA § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers als Oberarzt in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus.