LAG München - Urteil vom 13.03.2013
10 Sa 801/12
Normen:
TV-L § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b cc;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1012/11

LAG München - Urteil vom 13.03.2013 (10 Sa 801/12) - DRsp Nr. 2014/9776

LAG München, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 801/12 - Aktenzeichen 10 Sa 802/12

DRsp Nr. 2014/9776

Ein Mitarbeiter des Staatlichen Bauamts, der lediglich in den Räumlichkeiten einer Straßenmeisterei untergebracht ist, fällt nicht unter die Regelung der verkürzten Arbeitszeit für Beschäftigte in Straßenmeistereien.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg - Kammer Landshut - vom 08.05.2012 - 1 Ca 1012/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b cc;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und damit im Zusammenhang stehende rückständige Mehrarbeitsvergütung.

Der am 00.00.1962 geborene Kläger ist seit dem 26.07.1980 bei der Bayerischen Staatsbauverwaltung des Beklagten beschäftigt. Nach entsprechender Ausbildung war er zunächst als Straßenwärter eingesetzt. Mit Wirkung zum 01.10.1987 wurde er zum ständigen Bauaufseher bestellt.