1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.03.2013 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 16.10.2012 nicht aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die von der Beklagten vor Arbeitsantritt des Klägers ausgesprochen wurde, sowie über Zahlungsansprüche.
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