1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.06.2010 - Az.:
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten auch in der Berufung um die Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von € 107.660,31 brutto sowie um die Zahlung einer immateriellen Entschädigung in Höhe von € 10.220,01 netto gem. § 15 Abs. 2 AGG.
1. Die am 00.00.00 geborene Klägerin und Berufungsklägerin (künftig: Klägerin) ist bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (künftig: Beklagte) seit 01.07.1988 als Sachbearbeiterin in der Schadensbearbeitung - zuletzt in Teilzeit - beschäftigt gewesen.
Die Klägerin hat zuletzt eine Vergütung von durchschnittlich € 3.406,67 brutto monatlich von der Beklagten erhalten.
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