LAG München - Beschluss vom 18.05.2012
2 Ta 38/12
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 10879/11

LAG München - Beschluss vom 18.05.2012 (2 Ta 38/12) - DRsp Nr. 2012/22395

LAG München, Beschluss vom 18.05.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 38/12

DRsp Nr. 2012/22395

Bestandstreitigkeiten sind im Regelfall mit dem Dreimonatsverdienst zu bewerten, es sei denn, der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht (wie BAG vom 19.10.2010 - 21 AZN 194/10 (A)).

1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters und unter Zurückweisung seiner Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24.11.2011 - 32 Ca 10879/11 - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf € 13.632,-- festgesetzt wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf € 20,-- halbiert.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. In dem durch einen Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossenen Rechtsstreit hatte die Klägerin mit drei Anträgen die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung vom 02.09.2011 nicht zum 30.09.2011 beendet wurde, sondern bis 02.12.2011 bestand. Außerdem hat sie einen Zahlungsanspruch in Höhe von € 3.240,-- geltend gemacht.