LAG München - Beschluss vom 13.02.2014
3 TaBV 84/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 204
AuR 2014, 440
EzA-SD 2014, 15
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 354/12

LAG München - Beschluss vom 13.02.2014 (3 TaBV 84/13) - DRsp Nr. 2014/9775

LAG München, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 3 TaBV 84/13

DRsp Nr. 2014/9775

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu bejahen, wenn die Arbeitgeberin Krankenrückkehrgespräche führt, um Informationen über Krankheitsursachen zu erhalten, die sowohl zur Beseitigung arbeitsplatzspezifischer Einflüsse als auch zur Vorbereitung individualrechtlicher Maßnahmen bis zur Kündigung des Arbeitnehmers dienen. Diese Zielrichtungen indizieren eine Auswahl der Arbeitnehmer nach abstrakten Merkmalen.

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 12.07.2013 - 27 BV 354/12 - teilweise unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, im Betrieb H.-Straße, M., Gespräche mit den Beschäftigten über deren krankheitsbedingten Fehlzeiten zu führen, ohne dass der Antragsteller seine Zustimmung hierzu erteilt hat oder die Einigung wirksam durch Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.

2. Die Anträge im Übrigen werden zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 2) zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.