I.
Der Kläger hat neben seinem Feststellungsantrag gemäß §
Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg.
Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage entspricht dem Interesse des Klägers an der Feststellung des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses, höchstens jedoch 3 Monatsverdiensten (§§ 3 ZPO, 12 Abs. 7 ArbGG).
Bei einem Stundenlohn von DM 13,50 und einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ist somit der Wert des Feststellungsantrags auf DM 7.020,- festzusetzen.
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