LAG München - Beschluss vom 05.06.2013
10 TaBV 119/12
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 213/12

LAG München - Beschluss vom 05.06.2013 (10 TaBV 119/12) - DRsp Nr. 2014/9771

LAG München, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 10 TaBV 119/12

DRsp Nr. 2014/9771

1. Die Regelung einer Betriebsvereinbarung, wonach der Arbeitgeber den Mitarbeitern eine 15-minütige arbeitstägliche Frühstückspause zu vergüten habe, verstößt gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG. 2. Die Streichung einer bezahlten Frühstückspause gegenüber neu eingestellten Mitarbeitern unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24.09.2012 - 8 BV 213/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, ihren Arbeitnehmern eine bezahlte Frühstückspause zu gewähren, und hierbei insbesondere über die Auslegung einer Betriebsvereinbarung.

Der auf Grundlage eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gebildete (Gemeinschafts-)Betriebsrat (Beteiligter zu 1. und Antragssteller) und die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.), eine Wohnungsbaugesellschaft, schlossen unter dem 03.12.2009 die Betriebsvereinbarung "Flexible Arbeitszeit" ab, welche auszugsweise wie folgt lautet (Bl. 11/18 d.A.):

"2. Geltungsbereich