Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Karenzentschädigung.
Unter dem 28.08.1989 vereinbarten die Parteien schriftlich einen Anstellungsvertrag, wonach die Beklagte den Kläger als Diplom-Chemiker im Bereich Forschung und Entwicklung zu einem Bruttogehalt von 5.500 DM ab 01.10.1989 einstellt. In § 9 des Anstellungsvertrages wurde folgendes vereinbart.
"Wettbewerbsverbot
a) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei einem Konkurrenzunternehmen nicht auf folgenden Gebieten tätig zu werden:
Forschung, Entwicklung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln.
b) Der örtliche Geltungsbereich des Wettbewerbsverbotes erstreckt sich auf West-Europa.
c) (Für technisch-naturwissenschaftliche Akademiker:)
Für die Dauer des Wettbewerbsverbots zahlt die Firma an den Mitarbeiter eine Karenzentschädigung gemäß den Vorschriften des Akademiker-Manteltarifvertrages."
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|