LAG Köln - Urteil vom 30.01.1998
4 Sa 930/97
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3352/96

LAG Köln - Urteil vom 30.01.1998 (4 Sa 930/97) - DRsp Nr. 2000/2210

LAG Köln, Urteil vom 30.01.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 930/97

DRsp Nr. 2000/2210

»1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz gilt das Mündlichkeitsprinzip. Grund dafür ist, daß im erstinstanzlichen Verfahren auftretende, häufig prozeßunerfahrene Parteien nicht durch Schriftlichkeit des Verfahrens in der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert werden sollen. Eine richterliche Auflage gemäß § 61 a Abs. 3 ArbGG muß konkret die Punkte benennen, zu denen der beklagte Arbeitgeber Stellung nehmen soll. Ist sie lediglich pauschal ("zur Klage Stellung zu nehmen") gehalten, führt sie nicht zur Präklusion. Es ist Aufgabe des Gerichts, in der mündlichen Verhandlung gemäß § 139 ZPO darauf hinzuwirken, daß der Beklagte sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklärt. 2. Eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers ("Sie haben doch nur Bumsen im Kopf") kann ein Grund zu einer fristlosen Kündigung gemäß § 626 BGB sein.«