Die Klägerin betreibt ein Büroorganisationsgeschäft. Sie nimmt den Beklagten, der für ihre Kölner Niederlassung als Angestellter im Außendienst beschäftigt war, auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines ihrer Firmenwagen in Anspruch.
Den Firmenwagen hatte die Klägerin dem Beklagten zur Verfügung gestellt, weil dieser in der Woche vom 20. bis 24. Januar 1992 für einen erkrankten Mitarbeiter in ihrer Bonner Niederlassung einspringen sollte. Den Wagen hatte der Beklagte erhalten, nachdem er am Freitag der Vorwoche (17. 01. 1992) mit seinem Privat-Pkw zur Arbeit nach Köln gefahren war. Diesen ließ er in Köln stehen und fuhr mit dem Firmenwagen nach Hause, um in der Folgewoche von dort aus erlaubtermaßen zur Arbeit nach Bonn zu fahren.
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