ArbG Köln, vom 28.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 12314/01
LAG Köln - Urteil vom 21.11.2002 (5 Sa 818/02) - DRsp Nr. 2003/4871
LAG Köln, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 818/02
DRsp Nr. 2003/4871
»Die in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Bindungsfrist von 5 Jahren, innerhalb der der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zum Zweck der Vermögensbildung und Alterssicherung zur Verfügung gestellte Mittel bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen hat, ist im Hinblick auf Art. 12GG nicht zu beanstanden.«