Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
Die Klägerin ist aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.08.1989 als Angestellte bei dem Beklagten beschäftigt. Sie ist in der Redaktion des vom Beklagten herausgegebenen Bevölkerungsschutz Magazin eingesetzt. Der Beklagte beschäftigt bundesweit etwa 800 Arbeitnehmer, 50 von ihnen sind in der Niederlassung Bonn tätig.
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