Die Parteien streiten um Restvergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war seit 01.09.1979 als Operator im Schichtdienst in K beschäftigt. Er war Betriebsratsmitglied. Wegen Verlegung der Betriebsstätte nach D sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger unter dem 29.11.2000 eine Änderungskündigung zum 30.06.2001 aus, die der Kläger unter Vorbehalt annahm. Im von ihm angestrengten Änderungsschutzverfahren einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2001.
Der Kläger verlangt im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten Zahlung einer Gehaltserhöhung für die Zeit 01.01. bis 30.06.2001 mit insgesamt 889,65 EUR brutto mit der Begründung, alle anderen mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer in der Abteilung hätten eine solche Gehaltserhöhung erhalten. Er sei davon lediglich deshalb ausgenommen worden, weil er eine Weiterarbeit in D abgelehnt habe.
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