LAG Köln - Urteil vom 04.04.2001
7 Sa 892/99
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 254/99

LAG Köln - Urteil vom 04.04.2001 (7 Sa 892/99) - DRsp Nr. 2002/15327

LAG Köln, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 7 Sa 892/99

DRsp Nr. 2002/15327

»1. Die Bestimmung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gilt auch für Fälle, in denen der Arbeitgeber zwar dem Betriebsrat angehört hat, ihm aber solche Umstände nicht mitgeteilt hat, bei denen offensichtlich war, dass sie für die Beteiligung des Betriebsrats wichtig sind. 2. Hat der Arbeitgeber eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vorgenommen, ist offensichtlich, dass für die Beteiligung des Betriebsrats die Mitteilung wichtig ist, dass eine einbezogene Arbeitnehmerin alleinerziehend ist und ihr Kind schwerbehindert ist.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, vom 10.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 254/99