LAG Köln - Beschluss vom 29.08.2011
2 Ta 253/11
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3643/10

LAG Köln - Beschluss vom 29.08.2011 (2 Ta 253/11) - DRsp Nr. 2011/18879

LAG Köln, Beschluss vom 29.08.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 253/11

DRsp Nr. 2011/18879

Wird ein einheitlicher Kündigungsentschluss in mehreren Erklärungen verlautbart und auf mehreren Zugangswegen zugestellt, rechtfertigt dies nicht die Überschreitung der Streitwertgrenze des § 42 Abs. 4 GKG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2011 - 2 Ca 3643/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe