I.
Die Beteiligten streiten über den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Einführung von Kurzarbeit.
Die Antragstellerin betreibt eine Glashütte. Wegen der unzureichenden Auftragslage in dieser Branche läßt sie seit Jahren in jeweils unterschiedlichen Produktionsbereichen kurzarbeiten. Mit Ausnahme von zwei Monaten im Jahr 1984, 10 Monaten im Jahre 1985 und einem Monat im Jahre 1988 wurde bei der Antragstellerin seit dem 1.1.1984 ständig in Irgendeinem Bereich kurzgearbeitet. Nach den gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen ist damit zu rechnen, dass auch in Zukunft Kurzarbeit notwendig sein wird.
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