I.
Die Beteiligten streiten um die richtige Eingruppierung von sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anlässlich der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in den ab 01.09.2003 geltenden Entgelttarifvertrag der D P (ETV-DP AG).
Im vorliegenden Verfahren waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht noch die Eingruppierungen des Mitarbeiters B sowie der Mitarbeiterinnen D , D , K , E (vormals K ), M und M streitig. Vor Inkrafttreten des ETV-DP AG wurden die Mitarbeiterinnen M , M und E entsprechend der Beamtenbesoldungsgruppe A 7 vergütet, der Mitarbeiter B sowie die Mitarbeiterinnen K , D und D entsprechend der Beamtenbesoldungsgruppe A 8. Anlässlich der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in die Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 des ETV-DP AG beabsichtigte die Antragstellerin (Arbeitgeberin), den vorgenannten Arbeitnehmer und die vorgenannten Arbeitnehmerinnen in die neue Entgeltgruppe 4 einzugruppieren. Die jeweiligen Entgeltgruppen der Anlage 1 des ETV DP-AG sind zunächst durch sog. Obersätze definiert und enthalten sodann Richtbeispiele. Der Entgeltgruppe 4 entspricht folgender Obersatz:
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