I.
Die Antragstellerin hat mit der Klageschrift vom 10.02.1987 (Eingang
12.02.1987) geltend gemacht, die Beklagte habe ihr wegen Annahmeverzuges über den 01.01.1987 hinaus statt tatsächlich gezahlter Arbeitsvergütung von 572,52 DM brutto (424,90 DM netto) monatlich 1.845,72 DM brutto zu zahlen, und sie hat für die dazu erhobene Zahlungs- und Feststellungsklage Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit dem Beschluß vom 08.04.1987 die Prozeßkostenhilfe nach den festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Festsetzung eines eigenen Kostenbeitrages der Klägerin bewilligt (Aktenzeichen: 4 Ca 271/87 Arbeitsgericht Siegburg).
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