»Im Arbeitsrecht ist davon auszugehen, daß der Einwand der Befristung eines Arbeitsvertrags vom Einwender konkretisiert und bewiesen werden muß und nicht umgekehrt der andere Teil darlegen und beweisen muß, daß der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist. Bei sonstigen zivilrechtlichen Verträgen mag das Gegenteil rechtlich richtig sein (vgl. Baumbach/Lauterbach, Anhang § 286 ZPO, Anm. 4 Stichwort. Bedingung und Befristung). Im Arbeitsrecht aber ist der Abschluß von unbefristeten Verträgen die Regel, so daß eine Vermutung dafür spricht, daß der Arbeitsvertrag unbefristet abgeschlossen worden ist (ebenso KR-Hillebrecht, §
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