LAG Hamm - Urteil vom 29.10.2020
15 Sa 1171/19
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1921/18

LAG Hamm - Urteil vom 29.10.2020 (15 Sa 1171/19) - DRsp Nr. 2024/9183

LAG Hamm, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 1171/19

DRsp Nr. 2024/9183

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 4. Juli 2019 - 4 Ca 1921/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer aus betriebsbedingten Gründen erklärten arbeitgeberseitigen Kündigung und einen Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzulieferungsbranche und gehört der A an. In ihrem Produktionsbetrieb in B beschäftigte sie zuletzt etwa 570 Mitarbeiter. Es war ein örtlicher Betriebsrat eingerichtet. Zusammen mit ihrer Gesellschafterin, der C GmbH, unterhielt die Beklagte zudem einen Gemeinschaftsbetrieb in D, in dem zuletzt 93 Mitarbeiter beschäftigt waren. Der 1965 geborene Kläger war seit Februar 1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 3.698,87 € beschäftigt.

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