Die Parteien streiten sich im vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis entweder durch eine ordentliche Kündigung seitens der Beklagten oder aufgrund einer wirksamen Befristung beendet worden ist.
Die Beklagte unterhielt zunächst seit 1970 nur einen Betrieb in I., wo sie schwerpunktmäßig den Handel mit Bauelementen, Baustoffen, Fliesen und Platten betrieb.
Zum 01.08.1991 meldete die Beklagte beim Gewerbeaufsichtsamt der Stadt R. die Eröffnung eines weiteren Betriebes in R. offiziell an, wobei jedoch unstreitig ist, daß in diesem Betrieb der Beklagten schon vorher gearbeitet worden war. In dem Betrieb in R. werden überwiegend Kunststoffenster, teilweise Aluminium- und in begrenztem Umfang Holzfenster hergestellt, die die Beklagte auch selbst vertreibt.
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