Die Parteien streiten um Entschädigungszahlungen aufgrund einer Altersdiskriminierung.
Die Beklagte betreibt ein Immobilienunternehmen. Sie veröffentlichte am 10.03.2007 zwei Stellenanzeigen in den Ruhr-Nachrichten D2. Ausweislich der einen Anzeige wurde eine/n Büromitarbeiter/in bis 35 Jahre gesucht. Nach dem Inhalt der anderen Anzeige suchte die Beklagte einen motivierten Fahrer/in in Vollzeit bis 35 Jahre. Wegen des Inhalts der genannten Anzeigen im Einzelnen wird auf Blatt 5 d. A. Bezug genommen.
Nachdem die 41-jährige Klägerin zunächst versucht hatte, telefonisch Kontakt zur Beklagten aufzunehmen, bewarb sie sich mit Schreiben vom 13.03.2007 auf die o.g. Stellen. Das Schreiben vom 13.03.2007 hat folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Frau D4-M4,
aufgrund Ihrer beiden Annoncen in den Ruhr-Nachrichten vom letzten Wochenende bewerbe ich mich als Büromitarbeiterin und Fahrerin gleichermaßen.
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