LAG Hamm - Urteil vom 26.06.2008
15 Sa 63/08
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; AGG § 7 ; AGG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ArbRB 2008, 363
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1941/07

LAG Hamm - Urteil vom 26.06.2008 (15 Sa 63/08) - DRsp Nr. 2008/19862

LAG Hamm, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 63/08

DRsp Nr. 2008/19862

»Bewirbt sich ein Arbeitnehmer ausschließlich auf altersdiskriminierende Stellenausschreibungen, so kann dieses Verhalten dafür sprechen, dass die Bewerbungen subjektiv nicht ernsthaft erfolgt sind, sondern lediglich die Geltendmachung einer Entschädigung nach dem AGG beabsichtigt ist. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen.«

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; AGG § 7 ; AGG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entschädigungszahlungen aufgrund einer Altersdiskriminierung.

Die Beklagte betreibt ein Immobilienunternehmen. Sie veröffentlichte am 10.03.2007 zwei Stellenanzeigen in den Ruhr-Nachrichten D2. Ausweislich der einen Anzeige wurde eine/n Büromitarbeiter/in bis 35 Jahre gesucht. Nach dem Inhalt der anderen Anzeige suchte die Beklagte einen motivierten Fahrer/in in Vollzeit bis 35 Jahre. Wegen des Inhalts der genannten Anzeigen im Einzelnen wird auf Blatt 5 d. A. Bezug genommen.

Nachdem die 41-jährige Klägerin zunächst versucht hatte, telefonisch Kontakt zur Beklagten aufzunehmen, bewarb sie sich mit Schreiben vom 13.03.2007 auf die o.g. Stellen. Das Schreiben vom 13.03.2007 hat folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrte Frau D4-M4,

aufgrund Ihrer beiden Annoncen in den Ruhr-Nachrichten vom letzten Wochenende bewerbe ich mich als Büromitarbeiterin und Fahrerin gleichermaßen.