Die Parteien streiten in erster Linie über die soziale Rechtfertigung einer Kündigung.
Die 1949 geborene, seit 1981 in zweiter Ehe verheiratete, aber ab 1984 getrennt lebende Klägerin steht seit dem 09.01.1980 als Arbeiterin im Dienst der Beklagten. Diese befaßt sich mit Lüftungstechnik, beschäftigt knapp 200 Arbeitnehmer und hat einen Betriebsrat.
Die Klägerin, die zunächst als Montage- und später als Maschinenarbeiterin in der rund 20 Mitarbeiter zählenden Fertigung überwiegend im Leistungslohn eingesetzt wurde, verdiente zuletzt durchschnittlich 1.550 DM brutto im Monat.
Für die Parteien gilt jedenfalls kraft Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellte und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 30.04.1980.
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