Die Klägerin macht die mangelnde soziale Rechtfertigung der Kündigung der Beklagten vom 30.01.1991 zum 30.09.1991 und einer weiteren am 27.05.1991 vorsorglich erklärten Kündigung zum 31.12.1991 geltend.
Die am 12.03.1947 geborene, geschiedene Klägerin war seit dem 01.10.1969 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Seit dem 01.04.1974 wurde sie auf der Zechenanlage H. in G. B. in der Personalverwaltung eingesetzt. Ihr oblag die Kontrolle der Arbeitserlaubnisse der ausländischen Arbeitnehmer sowie die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Bereich der Lohnfortzahlung. Zuletzt betrug ihr Bruttomonatsgehalt 3.792,-- DM.
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