Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für das Kalenderjahr 2006 zustehenden tariflichen Jahressonderzuwendung.
Der Kläger ist seit dem 22.08.1977 als Schichtführer bei der Beklagten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet unter anderem der Manteltarifvertrag für die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, die Betriebe der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebs vom 22.03.1989, in der Fassung vom 18.11.1996 Anwendung (i. F.
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