LAG Hamm - Urteil vom 10.04.2008
15 Sa 2174/07
Normen:
MTV für die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, die Betriebe der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebs vom 22.03.1989 in der Fassung vom 18.11.1996;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 515/07

LAG Hamm - Urteil vom 10.04.2008 (15 Sa 2174/07) - DRsp Nr. 2008/18372

LAG Hamm, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 2174/07

DRsp Nr. 2008/18372

»Ist ein Arbeitnehmer mehr als 6 Monate arbeitsunfähig erkrankt, so ist erst mit Beginn des 7. Monats und nicht rückwirkend mit dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ruhendes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 11 Ziff. 8 e des Manteltarifvertrags für die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, die Betriebe der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebs vom 22.03.1989 in der Fassung vom 18.11.1996 mit der Möglichkeit der Kürzung der tariflichen Jahressonderzuwendung gegeben. (Führende Parallelsache zu: 15 Sa 2175/07).«

Normenkette:

MTV für die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, die Betriebe der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebs vom 22.03.1989 in der Fassung vom 18.11.1996;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für das Kalenderjahr 2006 zustehenden tariflichen Jahressonderzuwendung.

Der Kläger ist seit dem 22.08.1977 als Schichtführer bei der Beklagten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet unter anderem der Manteltarifvertrag für die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, die Betriebe der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebs vom 22.03.1989, in der Fassung vom 18.11.1996 Anwendung (i. F. MTV).