Die Parteien streiten sich im Grunde darüber, ob der Beklagte verpflichtet war, die Klägerin ab dem 01.08.1989 auf der höherwertigen Stelle einzusetzen, die der Mitarbeiterin L. übertragen worden war.
Der Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Zu seinen Aufgaben nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.05.1953 (LVerbO NRW) zählt u.a. das Straßenwesen, wozu die Verwaltung und Unterhaltung der Land- und Kreisstraßen einschließlich deren Um- und Ausbaus sowie die Verwaltung der Bundesautobahnen und der sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs gehören.
Die Hauptverwaltung des Beklagten hat ihren Sitz in M. Zur Erledigung seiner Aufgaben im Straßenwesen sind innerhalb seines Verwaltungsbezirks Landesstraßenbauämter, Autobahnämter und Straßenneubauämter errichtet. Bei diesen Ämtern sind Personalräte in Funktion. Neben diesen einzelnen örtlichen Personalräten ist bei der Hauptverwaltung des Beklagten ein Gesamtpersonalrat errichtet.
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