I.
1. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil, durch das der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen und ordentlichen Kündigung der Beklagten stattgegeben und die Klage im übrigen (Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung und Zahlung von 701,60 DM) abgewiesen worden ist, den Streitwert auf 10.601,60 DM, festgesetzt, ohne diesen, unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 7 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO ermittelten Betrag aufzuschlüsseln.
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