I. Die Parteien streiten nur noch über die Kosten des Rechtsstreits.
Zuvor haben die Arbeitsvertragsparteien über Vergütungsansprüche des Klä-gers, der an einem Hörschaden leidet, gestritten, weil seine Arbeitgeberin ihm nicht den von ihm gewünschten Arbeitsplatz zugewiesen hat. Das Arbeitsgericht Siegen/GTag Olpe hat durch Teilurteil vom 05.04.1995 (2 Ca 723/94) bezüglich des Zahlungsantrags die Klage abgewiesen, die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten und den Wert des Streitgegenstandes auf 42.990,00 DM festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LAG Hamm durch Urteil vom 12.09.1996 (
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