I. Mit Schreiben vom 09.06.2001 teilte das Arbeitsgericht den Antragstellern u.a. mit:
"... in vorbezeichneter Angelegenheit werden Sie gemäß § 128 BRAGO aufgefordert, binnen eines Monats Ihre Wahlanwaltskostenrechnung und Prozesskostenhilfevergütung anzumelden bzw. einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
- St..... -
Reg.-Angestellte"
Eine Urschrift dieses Schreibens bzw. der entsprechenden Verfügung findet sich in der Akte nicht, sondern nur eine nicht unterzeichnete Leseabschrift, welche den handschriftlichen Zusatz enthält: "mit "EB"". Darunter befindet sich der Vermerk "erl." und eine nicht leserliche Paraphe. Dieses Schreiben ist bei den Antragstellern am 07.06.2001 eingegangen. Den am 20.07.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag der Antragsteller auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts hat die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 21.08.2001 abschlägig beschieden. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde
der Antragsteller.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II. Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller hatte in der Sache Erfolg.
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