I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei der Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten berechtigt ist, vorbereitete Namenslisten zu verwenden.
Der Arbeitgeber betreibt mehrere gastronomische Betriebe. In seiner Diskothek B. I. werden etwa 150 Arbeitnehmer beschäftigt. Antragsteller ist der dort bestehende Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten findet der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Anwendung.
Die Beteiligten stritten in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht über das Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn- und Gehaltslisten für die Monate September, Oktober und November 2000. In diesem Verfahren schlossen sie am 12.12.2000 folgenden Vergleich:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vorsitzende des Antragstellers spätestens bis zum 22.12.2000 Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Arbeitnehmer der Beklagten für die Monate September, Oktober und November 2000 in ausgedruckter Form erhalten wird und dass ihm gestattet wird, schriftliche Notizen zu den Bruttolohn- und Gehaltslisten zu machen. Das Einblicksrecht wird für die Dauer von zwei Vormittagen (8.00 Uhr - 12.00 Uhr) gewährt werden.
2. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt."
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