Die ledige und kinderlose Klägerin wohnt in L. Sie ist als Religionslehrerin am 52 km entfernt liegenden Gymnasium in B. beschäftigt. Sie hat dort an vier Wochentagen Unterricht. Für die Fahrt zur Arbeitsstelle benutzt die Klägerin ihren eigenen Pkw. Zu einem Umzug nach B. hat sie sich wegen der Unsicherheit der Arbeitsstelle noch nicht entschließen können.
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