» Die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG will erreichen, daß der für die Existenz des ArbNehmers besonders bedeutsame Kündigungsschutzprozeß aus sozialen Gründen nicht mit einem zu hohen Kostenrisiko verbunden ist. Diese Zielsetzung wurde durchkreuzt, wenn die Höhe einer nach den §§
Etwas anderes kann nur in den Fällen gelten, in denen neben dem Kündigungsfeststellungsantrag hilfsweise ein vertraglich festgelegter Abfindungsanspruch oder eine Entlassungsentschädigung aus einem Rationalisierungsschutzabkommen oder Sozialplan gefordert wird, wie das Beschwerdegericht bereits entschieden hat (MDR 1982, 259). «
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