(b) »Auch wenn die Tarifvertragsparteien keinen Zwang zum Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung für den Arbeitgeber normiert haben, steht die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers nicht in seinem freien Belieben; die Nichtannahme ist nur verbindlich, wenn sie billigem Ermessen i. S. von §
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