(b) »... Zu Recht hat die Rechtspr. eine fristlose Kündigung dann anerkannt, wenn der ArbNehmer die Kontrolluhr verstellt (vgl. BAG, DB 1977, 869 ..). Gleiches muß dann gelten, wenn der ArbNehmer zwar nicht durch Manipulationen an der Stempeluhr falsche Zeiteindrucke bewirkt, sondern die richtigen Zeitangaben der Kontrolluhr durch handschriftliche Eintragungen verändert. Das gilt jedenfalls dann, wenn er mit seinen Änderungen eindeutig den ArbGeber zu ihm nicht gebührenden Lohnzahlungen veranlassen will. ...
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