LAG Hamm - 17.03.1987 (8 Sa 484/87) - DRsp Nr. 1992/11786
LAG Hamm, vom 17.03.1987 - Aktenzeichen 8 Sa 484/87
DRsp Nr. 1992/11786
Nur begrenzte Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung zum Verbot gewerkschaftlicher Warnstreiks.
»Ein Verbot gewerkschaftlicher Warnstreiks läßt sich im Verfahren über eine einstweilige Verfügung nicht allein auf den Gesichtspunkt der Friedenspflichtverletzung stützen. Eine einstweilige Verfügung kann auch im Arbeitskampf nur ergehen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile dringend erforderlich erscheint.Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine Gewerkschaft die Belegschaften wechselnder Betriebe zu rund einstündigen Warnstreiks aufruft, an denen lediglich ein verhältnismäßig geringer Teil der in Frage kommenden Arbeitnehmer teilnimmt.«