»Nach § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG richtet sich der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen nach dem Wert des dreijährigen Bezugs. Wenngleich sich die gesetzl. Regelung auf die Rechtsstreitigkeiten bezieht, die in erster Linie künftige Leistungen zum Gegenstand haben, muß die Begrenzung auf den dreifachen Jahresbetrag doch auch Platz greifen, wenn nur Rückstände geltend gemacht werden .. . Es widerspräche dem Schutzzweck der Vorschrift, die Streitwertprivilegierung nur dem ArbNehmer zugute kommen zu lassen, der bei auftretenden Abrechnungsdifferenzen sofort auf künftige Leistung klagt, und den ArbNehmer zu benachteiligen, der dieselbe Vergütungsdifferenz erst nachträglich einklagt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|