LAG Hamm - 05.10.1989 (16 Sa 762/89) - DRsp Nr. 1996/19001
LAG Hamm, vom 05.10.1989 - Aktenzeichen 16 Sa 762/89
DRsp Nr. 1996/19001
1. Die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses ist bedeutungslos; maßgeblich für die rechtliche Einordnung sind die tatsächliche Handhabung und die Umstände des Einzelfalls.2. Sind weder vom Aufgabenbereich noch von der Tätigkeitserfüllung her wesentliche Unterschiede zwischen den Angestellten und »freien« Pharmaberatern erkennbar, so genügt bereits dieser objektive Umstand für eine einheitliche arbeitsrechtliche Einordnung aller Mitarbeiter und zur Widerlegung eines gegenteiligen Parteiwillens.